Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertenwissen auf seinem Fachgebiet. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist eine „besondere Sach- und Fachkunde“. Permenente Weiterbildung vertieft das spezielle Fachwissen.
Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist gesetzlich nicht geschützt. Um sicherzugehen, dass es sich um einen Sachverständigen mit besonderer Sachkunde und Qualifikation handelt, sollte man nur einen »öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen« beauftragen.
Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern er nicht gegen die Regeln des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Das heißt aber nicht, dass er tatsächlich überdurchschnittliches Fachwissen besitzt. Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt. Er ist zur Führung des Logos in der oberen linken Ecke berechtigt. Seine fachliche Kompetenz hat er jährlich durch die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten nachzuweisen.
Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger). Sachverständige unterstützen dabei den Entscheidungsprozess des Richters durch ihr technisches Wissen. Sie wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Schlichten
nicht alles muss vor Gericht entschieden werden
Mediation
Der Sachverständige als Kommunikationsbindeglied zwischen den Streitparteien