Ein Streit zwischen kontroversen Parteien ist immer ärgerlich. Rechtsicherheit und erhoffte Vergütung für Schadensbeseitigung oder Erneuerung erfordert den Gang zum Gericht, der über mehrere Jahre gehen kann und teilweise unter hohen Kosten nicht immer zum gewünschten Erfolg führt.
Eine Vorstufe außerhalb einer gerichtlichen Einigung ist das Schlichtungverfahren.
Es kommt immer dort zum Tragen, wo sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, dies aber wollen oder sogar müssen und die Entscheidung nicht über ein Gericht herbei führen wollen. In diesen Fällen ist der Schlichter dazu berufen, einen Einigungsvorschlag, also einen Vorschlag für einen Vertrag zu machen. Je nach Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens ist dieser Vorschlag bindend und setzt somit zwingend die vertragliche Vereinbarung fest. Der Schlichter kann auch nur einen unverbindlichen Vorschlag machen, den die Parteien dann annehmen oder verwerfen können. Nur ist diese Art neben einer vertraglichen Regelung nicht zu empfehlen, da der Konflikt trotzdem bestehen bleiben kann und die Arbeit des Schlichters / Sachverständigen keine Bedeutung hat.