Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber wie Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, etc. erstellt werden.
Jeder kann ein Privatgutachten in Auftrag geben. Die Wahl seines Gutachters bleibt dem Auftraggeber überlassen. Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und ggf. bei der Auswertung befangen war. Das Gericht ordnet meistens ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereinigten Sachverständigen zusätzlich als neutrale Stelle an.Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte. Dem Gericht bleibt es frei das erstellten Privatgutachtens anzusehen und in die eigenen Ausführungen mit einzubeziehen.
Ist das Privatgutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, so findet es vor Gericht zum Großteil Akzeptanz und Verwendung.