Hinweis:

Zur Voraussetzung darf keine Begutachtung vor dem Beweisantrag gerichtlich angeordnet worden sein. Aus diesem Grunde ist auch ein Gegenantrag zum selben Beweisthema unzulässig. § 412 ZPO lässt eine erneute Begutachtung nur zu, wenn der Sachverständige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellt Gutachten unzureichend ist.