Das selbständige Beweisverfahren ist ein Gerichtsverfahren und dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht. Da es auch ohne anhängigen und langwierigen Rechtsstreit durchgeführt werden kann, erleichtert es auch die außergerichtliche Einigung der Parteien. Es ist daher nicht so Kostenintensiv.
Im selbständigen Beweisverfahren geht es nur um Tatsachenfeststellungen. Entscheidungen mit rechtlicher Wertung werden nicht getroffen. Die obergerichtliche Rechtsprechung läßt jedoch die Ermittlung einer "technischen Verursachungsquote" zu, wenn diese Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein kann.
Das selbstständige Beweisverfahren ist besonders in zivilen baurechtlichen Streitigkeiten von Bedeutung.
Zu unterscheiden sind drei Arten des selbständigen Beweisverfahrens –mit unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Zur Voraussetzung darf keine Begutachtung vor dem Beweisantrag gerichtlich angeordnet worden sein. Aus diesem Grunde ist auch ein Gegenantrag zum selben Beweisthema unzulässig. § 412 ZPO lässt eine erneute Begutachtung nur zu, wenn der Sachverständige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellt Gutachten unzureichend ist.