Die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen dem §§ 402 ff. ZPO (Zivil-Prozessordnung - Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Strafprozessordnung - Sachverständige und Augenschein). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind grundsätzlich verpflichtet Aufträge des Gerichtes im Rahmen des Tätigkeitsfeldes zu übernehmen.
Der Sachverständige hat dem gerichtlichen Auftrag Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu erstatten ist, öffentlich bestellt ist. Aus wichtigem Gründen kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen. Er kann die Erstattung eines Gutachtens aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen ein Zeuge die Aussage verweigern kann.
Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass auch seine Hilfs- und Schreibkräfte die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten.
Die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, wenn es um fachliche Abhängigkeiten geht. Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Gericht. Er hat seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Er ist von Weisungen Dritter befreit, damit er unparteiisch das Gutachten nach besten Wissen und Gewissen erstellen kann und die maßgebenden Feststellungen nicht verfälschen werden.
Ihm ist insbesondere verboten, vertragliche Beziehungen mit beteiligten Parteien einzugehen, nachdem ihm ein Gutachtenauftrag in deren Angelegenheit vom Gericht erteilt worden ist. Der Sachverständige darf Mängel, die er an einem von ihm begutachteten Objekt festgestellt hat, grundsätzlich selbst nicht beheben.
In einigen Fällen kann der Sachverständige um Befreiung von der Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen fühlt. Gründe hierfür könnten sein: